Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beton-Poetsch GmbH & Co.KG, 52525 Heinsberg-Kirchhoven   (Stand: 01.03.2007)


1. Allgemeines
a) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten auch für alle Folgeaufträge, sofern wir uns ausdrücklich auf sie berufen. 
b) Abweichende Bedingungen des Käufers oder Abnehmers, die wir im Einzelfall nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote und Preise
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Zu einem Angebot gehörende Unterlagen wir Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, gelten nur annähernd, sofern sie nicht als verbindlich bezeichnet sind.
b) Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt. ab Werk, sofern nicht ausdrücklich "frei Baustelle" oder "Empfangsort" angegeben wird.
c) Kostenerhöhungen und Änderungen bzw. Einführungen von Verkehrsabgaben, Steuern u.a. gehen, auch bei Festpreisvereinbarungen, zu Lasten des Käufers, sofern zwischen Vertragsabschluß und Lieferungen mehr als vier Monate liegen.
d) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bezieht sich der Preis "frei Baustelle" auf einen ausgeladenen 40 t Lkw. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für Fahrzeug und Ladung auf ungehindert befahrbaren Verkehrswegen möglich ist. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfahrstraße, so haftet der Käufer für alle sich daraus für uns ergebenden Fremdschäden. Im Falle von Behinderungen trägt der Käufer die Mehrkosten.

3. Annahme und Lieferfristen
a) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung einer Lieferung zustande.
b) Bei Überschreitung vertraglich vereinbarter Lieferfristen ist uns eine Nachfrist vom wenigstens vier Wochen einzuräumen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart wurde. Soweit von den vereinbarten Lieferfristen abweichende Liefertermine durchgeführt werden sollen, sind diese unverbindlich. Dies gilt auch für die Abstimmung bestimmter Tageszeiten.
c) In Fällen von uns direkt oder indirekt betreffenden Streiks oder Aussperrungen, Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen, nicht termingerechter Selbstbelieferung sowie bei höherer Gewalt verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer dieser von uns nicht zu vertretenden Behinderung, es sei denn die Verzögerung dauert länger als 6 Wochen. Wird durch vorgenannte Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
d) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Käufer zu beschaffenden oder zu erstellenden Aus- führungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Werden diese elektronisch versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich bestätigt wurde.

4. Lieferung und Abnahme
a) Die Entladung muss unverzüglich nach Eintreffen auf der Baustelle erfolgen können. Bei Wartezeiten von mehr als einer halben Stunde bleibt es uns vorbehalten, die Standzeit zu berechnen. Vor der Entladung muss ein Beauftragter des Käufers die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung (Menge, Beschaffenheit, Warenart) prüfen. Erfolgt die Auslieferung kippfähiger Ware durch Kippfahrzeuge, so ist Kippbruch bis 3 % der Liefermenge technisch unvermeidbar (bei Entladung mit Ladekran Beschädigungen bis zu 1,5 %). Die Kosten etwaiger Zwischentransporte sowie Umladen oder Verfahren an der Baustelle gehen zu Lasten des Käufers.
b) Unsere Lieferpflichten ruhen, solange sich der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug befindet. Dies gilt dann nicht, wenn Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischer Bankbürgschaften, Bankgarantien oder durch Vorleistung erbracht werden.
c) Beanstandungen eines abgrenzbaren Teils der Gesamtlieferung entbinden grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, den restlichen, nicht von Mängeln betroffenen Teil abzunehmen. Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf zusätzliche Produktion von kleineren Mehrmengen besteht kein Anspruch. Bei unberechtigter Nichtabnahme einer Lieferung gehen die Transportkosten für Hin- und Rückfracht zu Lasten des Käufers.

5. Gefahrenübergang
a) Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk.
b) Ein Versand geschieht in jedem Fall, auch bei Vereinbarung von Frankopreisen bzw. frachtfreier Lieferung, auf Gefahr des Käufers.
c) Bei Rücksendungen trägt der Käufer die Gefahr bis zum vollständigen Abladen am von uns angegebenen Bestimmungsort.
d) Bei einem Verkauf ab Werk haften wir nicht für die Verladung. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Verladetechnik hat durch den Abholer zu erfolgen. Wir kontrollieren weder die Sicherung der Ladung noch haften wir für Schäden die auf Grund ungenügender Sicherung entstanden sind.
e) Betonprodukte müssen zur Einlangung der vorgeschriebenen Eigenschaften für bestimmte Zeit im Lager stehen und aushärten. Wird von dem Käufer eine vorzeitige Auslieferung gewünscht, erfolgt dies auf eigene Gefahr, auf die wir hinweisen. 

6. Mängelrügen
a) Für die Lieferung von Betonwaren aller Art werden für die Behandlung, insbesondere von Ausblühungen, Farbunterschieden, Rissen, Maßtoleranzen und Bruch, die "Technische Hinweise zur Lieferung von Straßenbauerzeugnissen aus Beton", Fassung Januar 1999, herausgegeben vom Bundesverband Deutsche Beton- und Fertigteilindustrie e.V., Bonn, als Vertragsbestandteil fest vereinbart. Darüber hinaus zugesicherte Eigenschaften bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
b) Der Käufer hat offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Sie können nur anerkannt werden, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau. Für Kaufleute gilt dies hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel, sofern diese durch eine zumutbare Untersuchung feststellbar sind. Im Übrigen gilt für Kaufleute der 377 HGB.
c) Bei Anlieferung sind festgestellte Bruchschäden durch schriftliche Erklärung des Lkw-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Namen und genauen Anschriften auf den Lieferschein zu belegen.
d) Das Ergebnis einer Probeentnahme von Material auf der Baustelle können wir nur anerkennen, wenn diese in Gegenwart eines Vertreters unserer Firma (nicht Lkw-Fahrer) vorgenommen wurde.

7. Gewährleistungsansprüche und Haftung
a) Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels mit Ausnahme der in den 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
b) Bei begründeten Mangelrügen leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für die Nacherfüllung ist uns eine angemessene Frist zu gewähren. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, schlägt diese fehl oder erfordert diese einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau der Ware nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Der Aufwand ist unverhältnismäßig, wenn die Kosten der Nacherfüllung den Wert der mangelfreien Sache um 100 % übersteigen. Eine Ablehnung der Nacherfüllung aus diesem Grunde wird von uns vorher angezeigt.
c) Ist uns eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nicht rechtzeitig möglich, kann der Käufer nach seiner Wahl ei-ne angemessene Minderung oder nach Fristsetzung von wenigstens 2 Wochen Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, ebenso Schadensersatzansprüche wegen Mängel einschließlich des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, Mangelfolgeschäden oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ( 280 ff BGB) sowie vorvertraglicher Pflichtverletzungen ( 311 Abs. 2 BGB), es sei denn, dass der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
d) Bei Lieferverzug bzw. Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu, jedoch sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, sofern uns kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann.

8. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus sämtlichen Geschäftsverbindungen mit dem Käufer bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltsgut als Sicherung der Saldoforderung. Wird bei Bezahlung durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
b) Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges darf der Käufer über unsere Vorbehaltsware verfügen. Nach Möglichkeit sind dabei unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu wahren; insbesondere darf er keine Abtretungsverbote mit seinen Kunden vereinbaren. Sollte gleichwohl ein Abtretungsverbot vereinbart sein, bevollmächtigt uns der Käufer hiermit, die diesbezügliche Forderung einzuziehen.
c) Dem Käufer sind Verpfändungen und Sicherungsübereignung der Waren verboten, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unsrer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
d) Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, werden schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen zzgl. 30 % Sicherungsaufschlag die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns abgetreten.
e) Wird eine Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung von uns bezogener Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes echtes oder unechtes Kontokorrent aufgenommen, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte.
f) Baut der Käufer die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in das Grundstück eines Dritten ein, werden schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen des Käufers auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, an uns abgetreten.
i) Soweit der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten um mehr als 30 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung von Sicherheit nach unserer Wahl verpflichtet.
j) Nehmen wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware - unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers - wieder in unseren Besitz, sind wir berechtigt, sie durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Käufers bestmöglich zu verwerten. Hierbei haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9. Zahlung
a) Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den ausgewiesenen skontoberechtigten Betrag, sofern ältere Rechnungen nicht mehr offen stehen. Bei Zahlung durch Bankabbuchungsverfahren gewähren wir 3 % Skonto vom Warenwert zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
b) Wechsel werden i.d.R. nicht angenommen, Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Ihre Annahme können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Der Käufer trägt Diskont-/Wechselspesen sowie sämtliche Kosten.
c) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, stellt er die Zahlungen vollständig ein oder werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich beeinträchtigen, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Gleiches gilt im Falle der Ratenzahlung bei Verzug mit mindestens zwei Raten, bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bei Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen sowie bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. In sämtlichen vorgenannten Fällen sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften, Bankgarantien oder durch Vorleistung erbringt. Einer Fristsetzung bedarf es bei offensichtlicher Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Käufers nicht. Gleiches gilt auch bei der begründeten Gefahr eines Zahlungsverzuges, der durch die Insolvenz, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einer Tochtergesellschaft der Käuferin ent- steht. Wird der Vertrag mit einer Tochtergesellschaft geschlossen, so gelten die vorgenannten Bestimmungen auch bei der begründeten Gefahr eines Zahlungsverzuges, der durch die Insolvenz, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Muttergesellschaft der Käuferin entsteht.
d) Im Falle des Zahlungsverzuges können wir unbeschadet weiterer Ansprüche als Mindestschaden Zinsen in Höhe 5 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes verlangen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 % p.a. über dem Basiszinssatz. Wir sind berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Dem Käufer bleibt allerdings das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. 
e) Zahlungen werden stets zur Begleichung eventuell entstandener Kosten, Zinsen und der ältesten Fälligkeiten in dieser Reihenfolge verwendet (367 BGB).

10. Schlussbestimmungen
a) Soweit die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach 38 ZPO vorliegen, wird als Gerichtsstand Heinsberg vereinbart.
b) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Übrigen dadurch nicht berührt.